Informationen über Behandlungskosten

Private Krankenkassen und Beihilfestellen

Im Regelfall werden die Behandlungskosten genehmigt. Dieses richtet sich aber nach den vereinbarten Tarifen der jeweiligen privaten Krankenkassen und Beihilfestellen. In jedem Fall ist vor Beginn der Behandlung eine Abklärung der Kostenübernahme erforderlich. Eine Kostenübernahme bei gesetzlichen Kassenpatienten kann in Ausnahmefällen möglich sein.

Selbstzahler

Es besteht generell die Möglichkeit, die naturheilkundlichen Behandlung sowie die Inanspruchnahme anderer angebotener Leistungen selbst zu bezahlen. Dies kann u. a. dann vorteilhaft sein, wenn ein neuer Abschluss einer Versicherung, beispielsweise einer Berufsunfähigkeitsversicherung, geplant ist. Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrer Versicherung.

Viele Kosten  sind steuerlich absetzbar.

(Beratungsgebühren für Studenten, Geringverdiener und Firmen auf Anfrage).

Kosten für Naturheilkundliche Behandlungen

Maßnahmen die der Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden dienen, richten sich nach dem gängigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) und sind gemäß § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Preise erfahren Sie von uns oder vom Verband Unabhängiger Heilpraktiker e.V. 

Kosten für Sonderleistungen im Leistungsspektrum

Stoffwechseltypisierung:

Ganzheitliche Stoffwechseltypisierung mit Anschlussberatung 120 € (für mind. 2 Termine)

Analyse von Ungleichgewichten im Stoffwechsel mit Beratung 35 €

Laborkosten für die Stoffwechseltypisierung werden unabhängig mit dem MVZ Passau abgerechnet

Phytotherapie:

Phytotherapie findet im Rahmen naturheilkundlicher Behandlungen statt. Die Kosten werden i.d.R. von Krankenkassen oder Beihilfen erstattet. Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte oder fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach. Die Gebühren richten sich nach dem gängigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).

Neurofeedback:

45 €/Sitzung

Lipolyse:

30 €/Ampulle  (je nach Anwendungsgebiet unterschiedlich; z.B. 1 Ampulle für Doppelkinn, bis zu 5 Ampullen für Bauchregion)

Faltenunterspritzung:

Behandlung der Nasolabialfalten und Marionettenfalten, beidseitig bei mittlerer Tiefe (1ml Hyaluronsäure) 240 €. Je weitere Ampulle 150 €

Kinesio-Taping:

Je nach Anwendungsgebiet 15-45€

Aku-Taping:

Je nach Anwendungsgebiet 15-45€

Schalltherapie:

Je nach Anwendungsgebiet 15-45€

Hinweis: Alle Informationen sowie Aussagen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Änderungen vorbehalten.

Informationen zum Gebührenverzeichnis

Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.
Die Tätigkeit der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung versprochener Dienste, wie Bemühungen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. 

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2).

Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).

In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt. Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).

Das GebüH darf nicht als Gebührentaxe verstanden werden, sondern ist ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe dient. Daran orientiert, leiten sich auch die beihilfefähigen Höchstbeträge der Krankenkassen, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BhVO, ab. 

Eine Leistungsübersicht des GebüH und der beihilfefähigen Höchstbeträge finden Sie im Internet oder bei uns. 

Sonderleistungen im Leistungsspektrum, die nicht der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Körperschäden oder Leiden betreffen werden gesondert festgelegt und sind i.d.R. nicht beihilfefähig. 

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